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Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Bestimmungen für Transporte innerhalb der Schweiz / Frachtführer Haftungsbestimmungen (FFHB)

5.1 Haftung

Der Frachtführer haftet für unmittelbare Schäden, die vom Zeitpunkt der Übernahme des Transportgutes bis zu seiner Ablieferung nachgewiesenermassen, sei es durch ihn selbst oder seine Hilfsperson, verursacht wurden.

5.2 Haftungsbedingungen

a) Pflichten des Absenders resp. Auftraggebers

Der Absender resp. Auftraggeber hat für eine geeignete Verpackung zu sorgen. Er hat dem Frachtführer die Adresse des Empfängers, den Ort der Ablieferung, die Anzahl, die Verpackung, den Inhalt, das Gewicht und die Abmessung der Frachtstücke, die Lieferzeit und den Transportweg genau zu bezeichnen.

Der Absender resp. Auftraggeber hat den Warenwert unaufgefordert zu deklarieren, wenn das Transportgut einen Warenwert von über CHF 15.00 pro kg effektives Frachtgewicht übersteigt.

Der Absender resp. Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, den Frachtführer auf die besondere Beschaffenheit des Transportgutes, seine Gewichtsverteilung und Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen. Er ist für genügende Kennzeichnung und eventuell auch Nummerierung der Frachtstücke verantwortlich.

Die aus Unterlassung oder Ungenauigkeit solcher Angaben entstehenden Nachteile, Schäden oder Verluste gehen zu Lasten des Absenders. Der Frachtführer ist hierfür nicht entschädigungspflichtig.

b) Schadenvorbehalt

Beschädigungen oder fehlende Waren müssen sofort und in Anwesenheit des Chauffeurs auf dem Lieferschein resp. der Empfangsbestätigung mit einem Vorbehalt angebracht werden. Für äusserlich nicht erkennbare Schäden ist spätestens innerhalb von acht Tagen nach Ablieferung, den Tag der Ablieferung miteingerechnet, schriftlich Anzeige zu erstatten.

5.3 Haftungsausschluss

a) Allgemein

Von der Haftung des Frachtführers ausgeschlossen sind Fälle wie

  • Schäden aus unsachgemässem Verlad auf der Lastwagenladefläche durch Hilfspersonen des Absenders
  • Bruchschäden infolge normaler Erschütterungen
  • Bruch der Produkte in sich selbst
  • Beschädigungen oder Verluste bei Gütern, die in verschlossenen oder äusserlich unbeschädigten Kisten, Kartons oder Behältern transportiert werden und deren einwandfreier Zustand und Vollzähligkeit bei der Übernahme nicht kontrolliert werden konnte
  • Schäden infolge mangelhafter oder ungeeigneter Verpackung
  • Schäden infolge Witterungseinflüssen
  • Schäden infolge ungenügendem Raumprofil oder Fahr-Trasse, wenn der Absender oder Empfänger diese Zufahrt verlangt hat
  • Kratz-, Schramm-, Druck- und Scheuerschäden, Emaille- und Farbabsplitterung, Politurrisse sowie das Lösen von geleimten Teilen und Furnieren
  • Höhere Gewalt
  • Böswillige Beschädigung durch Dritte

b) Schäden bei Auf- und Ablad

Der Auf- und Ablad erfolgt durch den Absender bzw. Empfänger. Gibt der Absender, resp. der Empfänger dem Fahrer nach dem er sich bei ihm anmeldete, den Auftrag die Ware abzuladen, so tut er dies im Auftrag des Versenders, resp. des Empfängers. Für Schäden, die bei dieser Tätigkeit entstehen, haftet der Frachtführer nicht. Der Fahrer besorgt diese Tätigkeit als Hilfsperson des Absenders bzw. Empfängers. Erfolgt der Auf- bzw. Ablad durch den Fahrer, ohne dass er sich beim Absender, resp. Empfänger angemeldet hat, so richtet sich die Bemessung des Schadenersatzes gemäss Ziff. 5.4.

c) Mittelbarer Schaden

Die Haftung für mittelbare Schäden, wie z. B. entgangener Gewinn, Betriebsausfall und sonstige Folgekosten, ist wegbedungen.

5.4 Haftungsbeschränkungen / Bemessung des Schadenersatzes

a) Beschädigung oder Verlust des Transportgutes

Der Umfang der Schadenersatzpflicht beschränkt sich, soweit gesetzlich zulässig, auf den Wert des Gutes am Ort und zur Zeit seiner Übernahme zur Beförderung, maximal auf CHF 15.00 pro kg effektives Frachtgewicht der beschädigten oder in Verlust geratenen Ware. Die Haftung beträgt jedoch maximal CHF 40’000.00 gesamthaft pro Ereignis.

b) Schäden aus Verspätung

Schäden aus Verspätung in der Ablieferung sind vom Frachtführer nur zu vergüten, wenn die Haftung hierfür schriftlich vereinbart wurde. Diesfalls haftet der Frachtführer höchstens bis zum Betrag des vereinbarten Frachtentgeltes.

c) Schäden aus reinen Umschlagstätigkeiten

Erfüllt der Frachtführer in der Funktion als Lagerhalter reine Umschlagstätigkeiten, haftet er nur dann für Verspätungen, Falschablad und -auflad, Leerfracht, Standgelder aller Art, Verlust einer Buchung, Umpacken, etc., wenn die Haftung dafür schriftlich vereinbart wurde. Ist die Haftung für Schäden aus reiner Umschlagstätigkeit schriftlich vereinbart worden, haftet der Frachtführer höchstens bis zur Höhe des entstandenen Schadens maximal bis CHF 2’500.00 pro Ereignis (=einheitliche Schadenursache, auch bei mehreren Sendungen pro Auftrag). Bei Verlust oder Beschädigung des Transportgutes richtet sich die Schadenersatzpflicht nach den übrigen Bestimmungen der FFHB.

5.5 Haftung bei Fremdvergabe

Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Frachtführer berechtigt, den Frachtauftrag ganz oder teilweise durch einen Zwischenfrachtführer ausführen zu lassen. Er haftet in diesem Fall gegenüber dem Auftraggeber in gleicher Weise, wie wenn er den Auftrag selber ausgeführt hätte.

5.6 Haftung im grenzüberschreitenden Verkehr

Für Transporte im grenzüberschreitenden Verkehr gelten die Haftungsbestimmungen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr).

5.7 Verwirkung und Verjährung

Die Verwirkung aller Haftungsansprüche und die Verjährung von Ersatzklagen richtet sich nach Art. 452 und Art. 454 des Schweizerischen Obligationenrechtes.

5.8 Transportversicherung

Der Auftraggeber kann den Frachtführer beauftragen, eine Transportversicherung für das Transportgut abzuschliessen. Die Transportversicherungsprämie geht zu Lasten des Auftraggebers. Die Transportversicherung deckt Schäden und Verluste zum Einstandspreis (Versicherungssumme) des beschädigten oder in Verlust geratenen Transportgutes. Risiken wie z.B. entgangener Gewinn, Betriebsausfall usw. (mittelbarer Schaden) sind nicht über die Transportversicherung gedeckt. Hierfür muss der Auftraggeber eine eigene entsprechende Versicherung abschliessen.

5.9 Ladehilfsmittel

Im allgemeinen Verkehr mit Ladehilfsmitteln mit den Versendern resp. Empfängern dürfen nur intakte, transportfähige Ladehilfsmittel verwendet werden, welche einen rationellen Transport und Umschlag erlauben. Die Ladehilfsmittel entsprechen den EPAL/UIC-Richtlinien und EPAL/UIC-Tauschkriterien.

Lehnt ein Empfänger bei der Anlieferung des  Transportgutes die Entgegennahme des Ladehilfsmittels ab und hat der Frachtführer diese wieder ans Lager zurückzunehmen, so kann der Frachtführer dem Auftraggeber die beanspruchte Lagerfläche zzgl. den administrativen Aufwand für die gesamte Dauer der Obhut in Rechnung stellen.

Der Frachtführer lehnt die Haftung für Kosten ab, die dem Absender oder Empfänger für eine allfällige Umpalettierung des Transportgutes entstehen. Es ist Sache des Auftraggebers seine Kunden, resp. Empfänger zu verpflichten nur EPAL/UIC konforme Ladehilfsmittel zu verwenden. Ein daraus entstehender Nachteil jeglicher Art, ist vom Auftraggeber, resp. Empfänger, zu tragen.

Der Auftraggeber hält den Frachtführer gegen sämtliche Forderungen oder sonstigen Ansprüchen schadlos, die Dritte, insbesondere die Empfänger, im Zusammenhang mit Ladehilfsmittel gegen den Frachtführer stellen.

Es ist Sache des Auftraggebers, seine Kunden resp. Empfänger dementsprechend vertraglich zu verpflichten.

5.10 Verrechnungsausschluss

Eine Verrechnung der Schadenforderungen mit dem Frachtentgelt ist ausgeschlossen.

5.11 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Klagen auf Haftung des Frachtführers befindet sich am Domizil des Frachtführers. Es gilt Schweizer Recht.